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Ist der Mediator, die Mediatorin zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Der Mediator, die Mediatorin ist nach dem deutschen Mediationsgesetz (§ 4 MediationsG) ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet, was die Mediation zu einem sicheren und vertraulichen Verfahren macht. Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Informationen weitergeben werden, etwa zum Schutz von Kindern.

§ 4 MediationsG: Der Mediator und alle in das Verfahren eingebundenen Personen müssen über alles schweigen, was ihnen im Rahmen der Mediation bekannt wird.

Diese Pflicht gilt für sämtliche Informationen, die während der Mediation erlangt werden, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder durch Verhalten vermittelt wurden.

Darüber hinaus haben MediatorInnen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Recht, in einem späteren Gerichtsverfahren die Aussage zu verweigern.

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